Nur ein Vertragspartner (ein Mieter):
Wurde der Wohnungsmietvertrag nur mit dem verstorbenen Mieter abgeschlossen, treten andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (z. B. Kinder, Lebensgefährte)
in das Mietverhältnis ein. Innerhalb eines Monats müssen die Familienangehörigen, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter mitteilen, ob sie das Mietverhältnis fortsetzen möchten. Andernfalls ist das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen (also 3 Monate).
Mehrere Vertragspartner:
Wurde der Mietvertrag mit mehreren Personen abschlossen, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Sie treten mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein. Die Erben können das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Erfolgt keine Kündigung, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt.
Der Mietvertrag endet also nicht mit dem Tod des Mieters.
Kurz gesagt:
Als Erbe sind Sie berechtigt, innerhalb eines Monats, außerordentlich mit gesetzlicher Kündigungsfrist (also 3 Monate bis zum 3. Werktag eines Monats) das Mietverhältnis schriftlich zu kündigen. Bei einer Erbengemeinschaft benötigen wir die Kündigung aller Erben. Der Kündigung fügen Sie bitte eine Kopie der Sterbeurkunde und Ihre vollständige Postanschrift mit den Telefonnummern der Erben bei, damit möglichst kurzfristig die weiteren Schritte eingeleitet werden können.
Wir sind stets bemüht, Ihnen in diesen schweren Momenten entgegenzukommen. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist in der Regel mit Unterstützung der Erben möglich.